Unsere Nachweis- oder Vermittlungstätigkeit erfolgt aufgrund der uns vom Auftraggeber oder anderen Auskunftsbefugten erteilten Auskünfte. Eine Haftung für die Richtigkeit und Vollständigkeit können wir nicht übernehmen. Irrtum und Zwischenverkauf und – Vermietung bleiben vorbehalten.
Der Maklervertrag mit uns oder unseren Beauftragten kommt entweder durch schriftliche Vereinbarung oder auch durch die Inanspruchnahme unserer Maklertätigkeit auf der Basis etwa des Objekt-Exposés seiner Bedingungen oder von uns erteilter Auskünfte zustande.
Nach erfolgreicher Vermittlung und erfolgreichem Nachweis haben wir einen Anspruch an Sie auf Provision in Höhe von 3% des Kaufpreises plus gesetzlicher Mehrwertsteuer. Diese Provision ist fällig und zahlbar bei Abschluss des rechtsgültigen Mietvertrages bzw. notariellen Kaufvertrages. Der Auftraggeber hat die vereinbarte Provision auch dann zu zahlen, wenn ein anderer als der angebotene Vertrag (z.B. Miete statt Kauf, also wirtschaftliche Gleichwertigkeit vorliegt) oder ein Vertrag über ein anderes dem Auftraggeber gehörendes Objekt abgeschlossen wird.
Der Makler ist berechtigt für beide Seiten des beabsichtigten Vertrags provisionspflichtig tätig zu werden. Etwaige Interessenkollisionen wird der Makler dem Auftraggeber unverzüglich mitteilen.
Der Provisionsanspruch wird nicht dadurch berührt, dass statt des ursprünglich beabsichtigten Geschäftes ein anderes zustande kommt (z.B. Kauf statt Miete oder umgekehrt), sofern der wirtschaftliche Erfolg nicht wesentlich von unserem Angebot abweicht.
Einer Weitergabe dieses Angebotes oder weiterer Exposés an Dritte stimmen wir nicht zu. Machen Sie von dem Angebot Gebrauch ist ein Maklervertrag zustande gekommen, unabhängig davon, ob Sie sich mit uns oder dem Eigentümer (Vermieter oder Vormieter) direkt in Verbindung setzen und verpflichtet Sie zur Zahlung der Provision.
Wenn Sie ein Objekt, welches wir Ihnen angeboten haben ohne vorherige Kontaktaufnahme mit uns besichtigen möchten oder sogar in Verhandlungen mit dem Verkäufer treten, so erkennen Sie damit unsere Geschäftsbedingungen dennoch an. Einer Provisionszahlung sind Sie dadurch nicht enthoben.
Ist dem Empfänger das von uns nachgewiesene Objekt bereits bekannt, ist uns dies schriftlich, unverzüglich, d.h. spätestens innerhalb von drei Tagen ab Entgegennahme unseres Nachweises/Exposés mitzuteilen. Erfolgt dies nicht, so hat der Kunde uns im Wege des Schadensersatzes sämtliche Aufwendungen zu ersetzen, die uns dadurch entstanden sind, dass der Kunde uns nicht über die bestehende Vorkenntnis informiert hat.